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Allgemeine Geschäftsbedingungen

FÜR WERKVERTRÄGE MIT VERBRAUCHERN (PRIVATE AUFTRAGGEBER)

I. Allgemeines

Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Alle Vertragsabreden sollen in Textform 126b BGB) oder in elektronischer Form 126a BGB) erfolgen.

II. Angebote und Unterlagen

Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrags sind die Unterlagen einschl. Kopien unverzüglich an den Unternehmer herauszugeben. Bei von ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der Verbraucher auf Schadensersatz.

III. Preise

1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über, Nacht, Sonn- und Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.

2. Soweit erforderlich, werden Strom, Gas, Wasser oder Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.

IV. Zahlungsbedingungen und Verzug

1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach Ablauf der 14TagesFrist befindet sich der Verbraucher in Verzug,
sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.

2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

V. Abnahme

Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.

VI. Haftung auf Schadensersatz

Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer gleich aus welchem Rechtsgrund im Rahmen der Verschuldenshaftung nur

a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger Pflichtverletzung;

b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat;

c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Werkes;

d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;

e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.

VII. Mängelrechte Verjährung

1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.

2. Die Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei Arbeiten an einem Bauwerk,

a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der Gebäudesubstanz (Auf, Anbauarbeiten)

b. oder in Fällen der Einbau, Umbau, Erneuerungs oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bau
werksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die einge
bauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.

3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei Reparatur, Ausbesserungs, Instandhaltungs, Einbau, Erneuerungs oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.

4. Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Verbrauchers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gem. VI. a. bis d. verjähren jedoch ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

5. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder
durch normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. bei Dichtungen) entstanden sind.

6. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers zur Mängelbeseitigung nach und

a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder

b. liegt ein Mangel am Werk objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich schuldhaft gehandelt, hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die ortsüblichen Sätze.

VIII. Versuchte Instandsetzung

Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht instand gesetzt werden, weil

a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder

b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden kann,

ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der Reparatur in den Verantwortungs oder Risikobereich des Unternehmers fällt.

IX. Eigentumsvorbehalt

Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungsrecht an den Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem Vertrag vor.

X. Alternative Streitbeilegung

Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

XI. Ergänzende Vereinbarung zum Vertrag

Angesichts der aktuellen Preisdynamik und den Lieferschwierigkeiten bei der Beschaffung von Wärmepumpen können mit Blick auf die Bauzeit bzw. Lieferverzögerung des Baubeginns Materialpreisschwankungen nicht ausgeschlossen werden. Beiden Parteien sind sich darüber einig, dass es hier zu einem partnerschaftlichen, fairen Ausgleich des daraus resultierenden Risikos kommen kann. Sie vereinbaren daher
nach intensiver Erörterung Folgendes:
Sämtliche im Angebot/Auftrag des Auftragnehmers enthaltenen Preise sind auf Basis der Einkaufspreise zum Zeitpunkt der Erstellung des Angebotes kalkuliert. Die Preise
können sich rückwirkend bis zum Auslieferungsdatum durch den Hersteller/Großhandel verändert werden.

Sollte solch eine Preisanpassung bei Ihrem Auftrag vorliegen, müssen diese angepasst werden.

XII. § 648 Kündigungsrecht 

Gemäß § 648 BGB können die AGB vorsehen, dass der Unternehmer Fünf Prozent von Hundert der Vergütung als Sicherheit einbehält, um sich vor Zahlungsausfällen zu schützen, wenn es zur Stornierung des Auftrages nach Auftragsvergabe kommt.

 

XIII.  Heizungstausch und Förderantrag

(1) Der Heizungstausch gemäß dem Gesetz für Erneuerbares Heizen kann bereits vor Einreichung des Förderantrags beauftragt werden. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, den Förderantrag im Nachhinein, jedoch vor Ablauf der festgesetzten Fristen, einzureichen.

(2) Diese Regelung ermöglicht es dem Auftraggeber, von den aktuellen Fördersätzen zu profitieren, die gemäß der BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie ab dem 29. Dezember 2023 gelten. Voraussetzung hierfür ist die strikte Einhaltung der Bedingungen, wie sie in der jeweils aktuellen Förderrichtlinie festgelegt sind.

(3) Die Übergangsregelung ist zeitlich begrenzt und gilt ausschließlich für Vorhaben, die bis spätestens 31. August 2024 begonnen werden. Der Förderantrag muss bis zum 30. November 2024 eingereicht werden, um von dieser Übergangsregelung Gebrauch machen zu können.

(4) Nach Ablauf des festgelegten Zeitraums für die Übergangsregelung ist eine Förderzusage zwingend vor der Beauftragung des Heizungstauschs erforderlich. Jegliche Vorhaben, die nach diesem Zeitraum beginnen, unterliegen den zum jeweiligen Zeitpunkt gültigen Regularien der BEG-Einzelmaßnahmen-Förderrichtlinie.

Stand: Januar 2024

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